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Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.
Artikel 5ter (1) MMA → Abschrift der im Register eingetragenen Angaben
Artikel 5ter (2) MMA → Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken
MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken
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