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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:zulaessigkeit_der_klage_beim_gerichtshof

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Zulässigkeit der Klage beim Gerichtshof

Artikel 63 (2) GVO

Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich insbesondere, dass das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer dieser Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Dagegen kann das Gericht die Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind.1)

Aus dieser Bestimmung ergibt sich weiter, dass von den Beteiligten vor den Instanzen des HABM nicht geltend gemachte Tatsachen, wie das Gericht in ständiger Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, im Stadium der Klage vor dem Gericht nicht mehr angeführt werden können.2)

Verspätetes Vorbringen vor dem Gerichtshof

Parteifähigkeit

Artikel 63 (4) GVO

Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

siehe auch

1) , 2)
EuGH, Urteil v. 13. März 2007 - C-29/05 P; m.w.N.
markenrecht/gm/zulaessigkeit_der_klage_beim_gerichtshof.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1