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markenrecht:gm:verspaetetes_vorbringen_vor_dem_gerichtshof

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Verspätetes Vorbringen vor dem Gerichtshof

Aus Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 [→ Zulässigkeit der Klage beim Gerichtshof] ergibt sich, dass von den Beteiligten vor den Instanzen des HABM nicht geltend gemachte Tatsachen im Stadium der Klage vor dem Gericht nicht mehr angeführt werden können.1)

Dem Gericht obliegt es nämlich, die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung dadurch zu überprüfen, dass es die von der Beschwerdekammer vorgenommene Anwendung des Gemeinschaftsrechts insbesondere auf den ihr vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht.2)

Jedoch kann das Gericht für die Ausübung dieser Kontrolle nicht Tatsachen berücksichtigen, die vor ihm neu vorgetragen worden sind, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ.3)

Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.4)

Aus dieser Bestimmung ergibt sich weiter, dass von den Beteiligten vor den Instanzen des HABM nicht geltend gemachte Tatsachen, wie das Gericht in ständiger Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, im Stadium der Klage vor dem Gericht nicht mehr angeführt werden können. Dem Gericht obliegt es nämlich, die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung dadurch zu überprüfen, dass es die von der Beschwerdekammer vorgenommene Anwendung des Gemeinschaftsrechts insbesondere auf den ihr vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht.5)

Jedoch kann das Gericht für die Ausübung dieser Kontrolle nicht Tatsachen berücksichtigen, die vor ihm neu vorgetragen worden sind.6)

Allein das Gericht ist aber dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und diese zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, vorbehaltlich einer Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterläge.7)

siehe auch

1)
EuGH, Urteil v. 12. September 2007 - T-291/03 - Grana
2) , 3)
EuGH, Urteil v. 12. September 2007 - T-291/03 - Grana; m.w.N.
4)
EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C‑273/05 P - CELLTECH; vgl. u. a. Urteile vom 11. November 2004, Ramondín u. a./Kommission, C‑186/02 P und C‑188/02 P, Slg. 2004, I‑10653, Randnr. 60, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 61
5)
EuGH, Urteil v. 13. März 2007 - C-29/05 P; m.w.N.
6)
EuGH, Urteil v. 13. März 2007 - C-29/05 P
7)
EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22, und vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 41
markenrecht/gm/verspaetetes_vorbringen_vor_dem_gerichtshof.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1