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Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission, Schritte einzuleiten, um festzustellen, ob ein Staat, der der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nicht angehört, hinsichtlich der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d) , des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung die Gegenseitigkeit gewährt.
Stellt die Kommission fest, daß die in Absatz 1 genannte Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) , Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung entfalten gegenüber den Angehörigen der betreffenden Staaten ihre Wirkung ab dem Datum der Veröffentlichung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, von dem ab sie gültig ist. Ihre Wirkung erlischt mit dem Datum, zu dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einstellung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, von dem ab sie gültig ist.
Mitteilungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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