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Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse] sind Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, in Bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben;
Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse
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