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markenrecht:gm:absolute_eintragungshindernisse

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Absolute Eintragungshindernisse

Artikel 7 UMV

Absolute Eintragungshindernisse

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

a)

Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen;

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

d)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;

e)

Zeichen, die ausschließlich bestehen aus

i)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das durch die Art der Ware selbst bedingt ist;

ii)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;

iii)

der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;

f)

Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

g)

Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

h)

Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) zurückzuweisen sind;

i)

Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben;

j)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften, von nationalem Recht oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

k)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

l)

Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;

m)

Marken, die aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder nationalem Recht oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Artikel 7 (1) a) GMV: → Mangelnde Markenfähigkeit
Artikel 7 (1) b) GMV: → Unterscheidungskraft
Artikel 7 (1) c) GMV: → Freihaltebedürfnis
Artikel 7 (1) d) GMV: → Übliche Zeichen
Artikel 7 (1) e) GMV: → Warenformmarken
Artikel 7 (1) f) GMV: → Sittenwidrige Marken
Artikel 7 (1) g) GMV: → Marken mit Täuschungsgefahr
Artikel 7 (1) h) GMV: → Staatliche Hoheitszeichen der Verbandsländer
Artikel 7 (1) i) GMV: → Abzeichen, Embleme und Wappen von besonderem öffentlichem Interesse
Artikel 7 (1) j) GMV: → Geografische Angaben bezüglich Weine und Spirituosen
Artikel 7 (1) k) GMV: → Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Artikel 7 (2) GMV: → Eintragungshindernisse in einem Teil der Gemeinschaft

Artikel 7 (3) GMV: → Benutzungsmarken

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist lediglich auf ihre Gesamtwahrnehmung durch den angesprochenen Durchschnittsverbraucher abzustellen1). Um diesen zu erkennen, ist aber zuerst eine Betrachtung der einzelnen Elemente vorzunehmen, wobei jeweils auf das Verständnis in dem Sprachraum abzustellen ist, dessen Wortschatz die Bestandteile angehören.2)

Die verschiedenen in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.3)

siehe auch

1)
siehe Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH/HABM („SAT.2“) Slg. 2004, I-8317, Randnummer 35
2)
HABM (Erste Beschwerdekammer), Entsch. v. 7. 11. 2006 - R 389/2006-1;
3)
EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C‑273/05 P - CELLTECH; m.V.a. Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung
markenrecht/gm/absolute_eintragungshindernisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1