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markenrecht:eu:unterscheidungskraft

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Unterscheidungskraft

Artikel 7 (1) b der [Verordnung über die Eintragung von Marken] legt fest, dass Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

Artikel 7 (1) b

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, sind von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 (nun Artikel 7 der Verordnung 2017/1001) sind Marken, die keine Unterscheidungskraft besitzen, von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Marke muss in der Lage sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.1)

Der Grad der Unterscheidungskraft einer Marke ist in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und die Wahrnehmung durch den relevanten Durchschnittsverbraucher zu beurteilen, der als normal informiert, aufmerksam und verständig gilt.2)

Ein Zeichen von übermäßiger Einfachheit, das lediglich aus einer geometrischen Grundform besteht (wie Kreis, Linie oder Oval), ist grundsätzlich nicht geeignet, als Marke Unterscheidungskraft zu vermitteln, es sei denn, es hat durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.3)

Farben und ihre Kombinationen besitzen von Natur aus nur begrenzte Fähigkeit, spezifische Informationen zu vermitteln, und können nur unter außergewöhnlichen Umständen Unterscheidungskraft besitzen. Farben und ihre Kombinationen werden im Handel häufig als dekorative Elemente verwendet und in der Regel nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen.4)

Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft besitzt, kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 [→ Benutzungsmarken] der Verordnung Nr. 40/94 dennoch eingetragen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erlangt hat. Der Nachweis muss sich auf den gesamten relevanten Teil der Union erstrecken.5)

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.6)

Die Annahme der mangelnden Unterscheidungskraft ist geboten, wenn es sich um einen üblicherweise in der Werbung verwendeten Begriff handelt, der das Leistungsangebot des Markenanmelders lediglich positiv herausstellen will oder sonstwie das Leistungsangebot des Anmelders entindividualisiert. Allgemeine Anpreisungen, Kaufaufforderungen und Werbeslogans wird sich das maßgebliche Publikum im Zweifel nicht als Marke einprägen, und ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann.7)

Andere Worte und Wortverbindungen sind dagegen unterscheidungskräftig, gleich ob sie ein bekanntes Wort einer Amtssprache der Gemeinschaft darstellen oder aus solchen Worten zusammengesetzt sind. Etwas anderes stünde auch nicht in Einklang mit dem Biomild-Urteil, wonach das Vorliegen einer Wortneuschöpfung keine hinreichende (deshalb aber ebensowenig eine notwendige) Bedingung für die Eintragbarkeit darstellt.8).

Es ist unzutreffend, den Kreis der unterscheidungskräftigen Wortmarken auf sogenannte Wortneuschöpfungen oder Fantasiebegriffe einzuschränken.9)

Verhältnis zum Freihaltbedürfnis an beschreibenden Angaben

Normalerweise besteht Gleichklang zwischen Artikel 7 Absatz 1 c) und b) GMV, wenn ein Begriff beschreibend ist und auch als solcher unmittelbar verstanden oder sogar bereits verwendet wird. Mit der Verneinung der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 c) GMV bedarf es dann für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 b) GMV einer gesonderten Begründung.10)

Gesamteindruck

Um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen.11)

siehe auch

Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.

1) , 2)
Gericht der Europäischen Union (Zweite Kammer), Urteil vom 13. November 2024, Chiquita Brands LLC gegen EUIPO, Rechtssache T‑426/23
3)
Gericht der Europäischen Union (Zweite Kammer), Urteil vom 13. November 2024, Chiquita Brands LLC gegen EUIPO, Rechtssache T‑426/23, ECLI:EU:T:2024:807; m.V.a. Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/OHMI, T‑139/08, Rn. 26
4)
Gericht der Europäischen Union (Zweite Kammer), Urteil vom 13. November 2024, Chiquita Brands LLC gegen EUIPO, Rechtssache T‑426/23; m.V.a. Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 40 und 65
5)
Gericht der Europäischen Union (Zweite Kammer), Urteil vom 13. November 2024, Chiquita Brands LLC gegen EUIPO, Rechtssache T‑426/23; m.V.a. Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé e.a./Mondelez UK Holdings & Services, C‑84/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 75–76
6)
EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnr. 25
7)
HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4; m.V.a. Gericht erster Instanz, Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03, „Live richly“, Rdn. 66, 85; Gericht erster Instanz, Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01, Real People, Real Solutions“, Rdn. 28, 29, ABl. HABM 2003, 492; Gericht erster Instanz, Urteil vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-122/01, „Best Buy“, Rdn. 29, 33, Slg. 2003 II-2235; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 35, Slg. 2004 I-10031
8)
HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00, „Biomild“, Rdn. 39 f., ABl. HABM 2004, 582
9)
HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4
10)
HABM (4. Beschwerdekammer) Entsch. v. 22. 5. 2006 - R 1095/2005-4; m.V.a. Gericht erster Instanz, Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, „Cine Action“, Rdn. 30 f., Slg. 2001 II-379
11)
EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteil vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, Slg. 2005, I‑5797, Randnrn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung
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