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markenrecht:erforderlicher_durchsetzungsgrad_bei_glatt_beschreibenden_begriffen

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Erforderlicher Durchsetzungsgrad bei glatt beschreibenden Begriffen

Der erforderliche Grad der Verkehrbekanntheit ist davon abhängig, wie gravierend die absoluten Schutzhindernisse zu bewerten sind. Ist ein Begriff glatt beschreibend, so muß von einer nahezu einhelligen Verkehrsbekanntheit ausgegangen werden können.1)

Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad in Betracht.2)

Denn ein sehr bekannter beschreibender Begriff kann Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL (§ 8 Abs. 3 MarkenG) nur bei einer langen und intensiven Benutzung der Marke erlangen.3)

Dementsprechend hat der Senat auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes im Einzelfall eine sehr hohe oder eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung als notwendig angesehen.4)

Der Senat geht bei der Beurteilung, ob eine originär nicht unterscheidungskräftige Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche Angabe oder als dekoratives Element, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht. Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung anhand eines Meinungsforschungsgutachtens nicht un-terhalb von 50% angesetzt werden.5)

Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem höheren Durchsetzungsgrad in Betracht.6)

Dementsprechend wird angenommen, dass eine Verkehrsdurchsetzung von glatt beschreibenden Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG anhand eines Meinungsforschungsgutachtens nur angenommen werden kann, wenn ein Zuordnungsgrad von mindestens 50% erreicht wird.7)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. 8. 2003 - I ZR 257/00 - Kinder; EuGH, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, 723 [727 Rdnr. 50] = WRP 1999, 629 - Chiemsee
2)
BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06 - Kinder III; m.V.a. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO
3)
BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06 - Kinder III; für eine sehr bekannte geographische Herkunftsangabe EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 50 - Chiemsee; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rdn. 436d
4)
BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06 - Kinder III; m.w.N.
5)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - wetter.de; m.V.a. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 41 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13, GRUR 2015, 581 Rn. 42 = WRP 2015, 726 - Langenscheidt-Gelb, jeweils mwN
6)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - wetter.de; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 25 = WRP 2009, 815 - POST II; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 34 = WRP 2014, 438 - test
7)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14 - wetter.de; m.V.a. vgl. OLG Dresden, MMR 2015, 193, 194; Weiler in BeckOK MarkenR, 4. Edition, Stand: 1. November 2015, § 5 Rn. 96, 97; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 5 Rn. 54; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Rn. 19 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom: 60% ausreichend
markenrecht/erforderlicher_durchsetzungsgrad_bei_glatt_beschreibenden_begriffen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1