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markenrecht:entstehen_der_rechte_aus_einem_unternehmenskennzeichen

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Entstehen der Rechte aus eines Unternehmenskennzeichens

Erlöschen der Rechte aus einem Unternehmenskennzeichen
Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts

Das Unternehmenskennzeichenrecht entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass das Zeichen schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben muss.1)

Die Entstehung des Unternehmenskennzeichenrechts setzt nicht voraus, dass das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten oder auch nur seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist.2)

Liegt eine nach diesem Maßstab hinreichende tatsächliche Benutzung des Zeichens vor, scheitert die Begründung eines Unternehmenskennzeichenrechts nicht daran, dass es an einer auf den Gegenstand des Geschäfts bezogenen behördlichen Erlaubnis fehlt. Auch für die Aufrechterhaltung des Kennzeichenrechts sind damit tatsächliche Benutzungshandlungen hinreichend, sofern sie auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen.3)

Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.4)

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens [§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG → Unternehmenskennzeichen] greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen.5)

Der Schutz als Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) setzt voraus, dass die Bezeichnung unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken.6)

Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.7)

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit der Aufnahme der Benutzung im Inland im geschäftlichen Verkehr.8)

Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung.9)

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmenskennzeichen zum ersten Mal im geschäftlichen Verkehr nach außen gerichtet verwendet wird. Dieser Zeitpunkt kann bereits vor dem Registereintrag liegen.

Bei der Beurteilung der Frage, wann der Kennzeichenschutz entsteht und wann er erlischt, ist darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch ihre Funktion erfüllt, also in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht. Schutzfähig ist demnach grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, unter der es sich am geschäftlichen Verkehr beteiligt.

Lässt sich auf die Begründung einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen, so entsteht der Schutz bereits mit den nach außen gerichteten Vorbereitungshandlungen, z.B. dem Anmieten von Geschäfträumen, dem Einstellen von Personal, dem Schalten eines Telefonanschlusses etc.. Die Priorität wird daher keinesfalls aus der Eintragung des Unternehmens, sondern aus den Vorbereitungshandlungen abgeleitet !

Bei Kennzeichnungskraft qua Verkehrsgeltung kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verkehrsgeltung an. Der Eintritt der Verkehrsgeltung wird durch Rückrechnen, aufbauend auf den Ergebnissen einer Umfrage abgeschätzt.

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat.10)

Die Entstehung des Rechtsschutzes an von Haus aus kennzeichnungskräftigen Kennzeichnungen setzt lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus.11)

Die Ingebrauchnahme einer Firmenbezeichnung erfordert unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kennzeichnung handelt, Benutzungshandlungen im Inland, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat.12)

Benutzung im Ausland:

Für die Entstehung des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, dass die Bezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, dass sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen bereits gegen-über allen Marktbeteiligten oder auch nur seinen künftigen Kundenkreisen in Er-scheinung getreten ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dau-ernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt.13)

Eine Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr kommt auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt.14)

Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Ver-ein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden.15)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Februar 1969 - I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 359 = WRP 1969, 235 - Sihl; Urteil vom 2. April 1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 - Swops; Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 36 = WRP 2008, 1520 - afilias.de
2)
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 36 - afilias.de
3) , 4)
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - mt-perfect
5)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12 - Baumann
6)
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau; m.w.N.
7) , 14) , 15)
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - Haus & Grund III; m.w.N.
8)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12 - Baumann; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 17 = WRP 2009, 803 - ahd.de; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 44 = WRP 2012, 940 - ZAPPA
9)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II, m.w.N.)= Der Schutz eines neuen Unternehmenskennzeichens entsteht erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorberei-tungshandlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption, reichen nicht aus.((BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - Haus & Grund III; m.w.N.
10)
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05; m.V.a. BGH WRP 02,1066 - defacto; BGH WRP 97,1093 - NetCom; BGH WRP 01, 1207 - CompuNet/ComNet
11)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGHZ 120, 103, 107 – Columbus
12)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 20.2.1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 – GARONOR, m.w.N.
13)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.4.1971 – I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 – SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 – Concordia; BGH GRUR 1997, 903, 905 – GARONOR
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