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Die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) und das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Markengesetz enthalten - anders als das Patentgesetz mit § 34 Abs. 5 - keine Vorschrift, welche die fehlende Einheitlichkeit als Eintragungshindernis normiert. Daher stellt die Einheitlichkeit eines Zeichens kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung der Schutzfähigkeit dar.1)
Gleichwohl können Zeichengestaltungen, die früher unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Einheitlichkeit als problematisch angesehen worden waren, unter den Aspekten fehlender Zeichenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG oder fehlender grafischer Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG schutzunfähig sein. So wird in der Literatur u. a. bei überlangen Zeichengebilden (Wort- bzw. Tonfolgen) die abstrakte Unterscheidungseignung bzw. Zeichenfähigkeit problematisiert.2)
Außerdem kann in diesen Fällen die grafische Darstellbarkeit in Frage stehen. Notwendig ist jedenfalls eine grafische Darstellung der Marke gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG, die den Gegenstand des Markenschutzes eindeutig festlegt.3)
Soweit ersichtlich, ist die Frage der Einheitlichkeit einer Marke seit der Geltung des Markengesetzes in der Rechtsprechung nicht mehr diskutiert und als eigenständiges Schutzhindernis in Erwägung gezogen worden. Die frühere Praxis, die bei Bildmarken einen geschlossenen, einheitlichen Gesamteindruck der Kennzeichnung und eine allseitig umgrenzte Gestaltung der Marke als erforderlich erachtet hat4) und bei Wortmarken die Aneinanderreihung zusammenhangloser Wörter als Eintragungshindernis unter diesem Aspekt angesehen hat (siehe z. B. Althammer WZG, 4. Aufl., 1989, § 1 Rdn. 18), kann nach Auffassung des Senats nach den klaren gesetzlichen Vorgaben nicht beibehalten werden.5)
Auch die Gründe, die im Patentrecht zur Ordnungsvorschrift des § 34 Abs. 5 PatG [→ Einheitlichkeit der Erfindung] geführt haben, sind im markenrechtlichen Registerverfahren nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise gegeben (vgl. zu den Zwecken der patentrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 5 PatG Schulte, PatG, 8. Aufl., § 34 Rdn. 238). Insbesondere der Gesichtspunkt der Gebührenersparnis durch die Anmeldung mehrerer Erfindungen in einer Patentanmeldung greift im markenrechtlichen Verfahren nicht. Soweit mit einer Anmeldung einer Marke eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, ist dem durch eine nach der Anzahl der Klassen gestaffelte Gebührenstruktur Rechnung getragen6).7)
Der Gesichtspunkt, dass mit dem Eintragungshindernis der fehlenden Einheitlichkeit verhindert werden soll, mit einer Anmeldung mehrere Zeichen zu schützen, kommt im Markenrecht nicht zum Tragen. Denn anders als beim Patent, bei dem durch die Formulierung von Patentansprüchen zu unterschiedlichen Erfindungen eine Kumulierung von Schutzrechten unter einem Registerrecht erreicht werden kann, ist dies bei Zeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG regelmäßig nicht der Fall. Auch wenn eine größere Anzahl von Wörtern und/oder graphischen Gestaltungen in einer Anmeldung enthalten ist, genießt der Markeninhaber den Schutz nämlich nicht für die einzelnen Zeichenelemente (Stichwort: kein Elementenschutz), sondern grundsätzlich nur in Bezug auf das Gesamtzeichen. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung der Gesamteindruck8), wobei ein Schutz für einzelne Elemente nur im Ausnahmefall unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen in Betracht kommt, wenn etwa ein Zeichenelement prägend ist oder selbständig kollisionsbegründend wirkt.9)
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