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Grundsätzlich gilt die Legitimationswirkung der Eintragung ins Register: Der Rechtsnachfolger kann nach § 31, 28 II MarkenG vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Patentamt den Anspruch aus der Anmeldung geltend machen.
Zumindest im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG und in der Rechtsbeschwerde wird zudem auf § 265 II S.1 ZPO zurückgegriffen: Setzt der Rechtsnachfolger das Anmeldeverfahren aber nicht selbst fort, so kann der Rechtsvorgänger den Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgen.1)
Ob die Regelungen der § 265 ff ZPO zum Beteiligtenwechsel auch im Verfahren vor dem Amt zu tragen kommen läßt die Entscheidung allerdings offen.
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