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Eine Benutzung nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede ist in der Regel unbeachtlich.
Ausnahme: Im Widerspruchsverfahren ist mangels einer diesbezüglichen Regelung in § 43 MarkenG auch eine Nachbenutzung zu beachten. Dem Inhaber der jüngeren Marke bleibt in diesem Fall nur der Weg über eine Löschungsklage, bei der die Nachbenutzung nicht berücksichtigt wird.
§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
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