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markenrecht:benutzung_nach_erhebung_der_nichtbenutzungseinrede

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Benutzung nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede

Eine Benutzung nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede ist in der Regel unbeachtlich.

Ausnahme: Im Widerspruchsverfahren ist mangels einer diesbezüglichen Regelung in § 43 MarkenG auch eine Nachbenutzung zu beachten. Dem Inhaber der jüngeren Marke bleibt in diesem Fall nur der Weg über eine Löschungsklage, bei der die Nachbenutzung nicht berücksichtigt wird.

siehe auch

§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung

markenrecht/benutzung_nach_erhebung_der_nichtbenutzungseinrede.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1