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markenrecht:akronym

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Akronym

Die Verbindung mehrerer Buchstaben [→ Buchstabenkombination] kann grundsätzlich unterscheidungskräftig sein.1)

Eine Ausnahme gilt dann, wenn zu der Buchstabenkombination ein weiterer beschreibender Zeichenbestandteil hinzutritt und der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung bzw. Akronym des vorangegangenen Worts erfasst und ihr deshalb ebenfalls nur eine beschreibende Bedeutung beimisst. Aufgrund der „Akzessorietät“ verliert die Buchstabenfolge ihre Schutzfähigkeit. Das gilt vor allem für Akronyme, die aus den Anfangsbuchstaben mehrerer beschreibender Angaben gebildet sind.2)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. m 28. April 2022 - 28 W (pat) 536/20; m.V.a. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; GRUR 2011, 831 Rdnr. 18 – BCC; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 251
2)
BPatG, Beschl. v. m 28. April 2022 - 28 W (pat) 536/20; m.V.a. EuGH GRUR 2012, 616 – Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index]; BPatG 25 W (pat) 532/18 – RZT Resilienz-Zirkel-Training
markenrecht/akronym.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1