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Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:verarbeitung_durch_organisationen_ohne_gewinnerzielungsabsicht

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Verarbeitung durch Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Art. 9 (2) d) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung durch bestimmte Organisationen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten.

Art. 9 (2) d) DSGVO

Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden.

siehe auch

Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.

internetrecht/verarbeitung_durch_organisationen_ohne_gewinnerzielungsabsicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 11:29 von mfreund