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Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:schutz_lebenswichtiger_interessen

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Schutz lebenswichtiger Interessen

Art. 9 (2) c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen.

Art. 9 (2) c) DSGVO

Die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben.

siehe auch

Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.

internetrecht/schutz_lebenswichtiger_interessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 11:29 von mfreund