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Art. 9 (2) f) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich.
Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.
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