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internetrecht:rechtsansprueche_und_gerichtliche_handlungen

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Rechtsansprüche und gerichtliche Handlungen

Art. 9 (2) f) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Art. 9 (2) f) DSGVO

Die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich.

siehe auch

Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.

internetrecht/rechtsansprueche_und_gerichtliche_handlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 11:30 von mfreund