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Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat.1)
Dem Prioritätsgrundatz muß sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daß sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-Name registriert worden ist. Denn im Hinblick auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.2)
Der Prioritätsgrundsatz kommt insbesondere auch dann zu tragen, wenn aufgrund fehlender Verwechslungsgefahr Kennzeichenrechte nicht geltend gemacht werden können.3)
Die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung setzt entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraus.4)
Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.5) Dies trägt dem Aspekt Rechnung, daß derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens eingibt, im allgemeinen erwarten kann, daß er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäß sind berühmte Unternehmen häufig unter dem eigenen Namen im Internet präsent und können - wenn sie auf dem deutschen Markt tätig sind - unter der mit der Top-Level-Domain „.de“ gebildeten Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden.
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
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