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Art. 9 (2) i) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
Die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich.
Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.
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