Anzeigen:
Art. 9 (2) e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person öffentlich gemacht hat.
Die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.
Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de