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internetrecht:oeffentlich_gemachte_daten

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Öffentlich gemachte Daten

Art. 9 (2) e) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person öffentlich gemacht hat.

Art. 9 (2) e) DSGVO

Die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.

siehe auch

Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.

internetrecht/oeffentlich_gemachte_daten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 11:30 von mfreund