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Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:gesundheitsvorsorge_und_arbeitsmedizin

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Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin

Art. 9 (2) h) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin.

Art. 9 (2) h) DSGVO

Die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich.

siehe auch

Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.

internetrecht/gesundheitsvorsorge_und_arbeitsmedizin.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 11:30 von mfreund