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Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:archivzwecke_forschungszwecke_oder_statistische_zwecke

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Archivzwecke, Forschungszwecke oder statistische Zwecke

Art. 9 (2) j) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, Forschungszwecke oder statistische Zwecke.

Art. 9 (2) j) DSGVO

Die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

siehe auch

Art. 9 (2) DSGVO → Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.

internetrecht/archivzwecke_forschungszwecke_oder_statistische_zwecke.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 11:31 von mfreund