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Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe des Halbleiterschutzgesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen.
§ 1 HalbSchG → Schutzgegenstand, Eigenart
§ 2 HalbSchG→ Recht auf den Schutz
§ 5 HalbSchG→ Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
§ 6 HalbSchG→ Wirkung des Schutzes
HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz
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