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Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes [HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz] geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.
§ 1 (2), (3) HalblSchG → Eigenart
§ 1 (4) HalblSchG → Umfang des Halbleiterschutzes
HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz
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