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grundrecht:rechtsbruch

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Rechtsbruch

Der Begriff Rechtsbruch bezeichnet die absichtliche oder fahrlässige Verletzung einer bestehenden Rechtsnorm. Ein Rechtsbruch tritt ein, wenn jemand gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder vertragliche Verpflichtungen verstößt, sei es durch eine Handlung oder eine Unterlassung.

ZPO → Zivilrechtliche Beugemassnahmen
Straftrecht → Strafrecht

siehe auch

Recht
Ist ein System von verbindlichen Regeln und Prinzipien [→ Rechtsordnung], das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

grundrecht/rechtsbruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/13 07:39 von mfreund