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Nur das Bundesverfassungsgericht ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt. Es ist in Art. 100 Abs. 1 GG [→ Richtervorlage] sowie §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.1)
Art. 100 (1) GG → Richtervorlage
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