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grundrecht:richtervorlage

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Richtervorlage

Art. 100 (1) GG

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

Nur das Bundesverfassungsgericht ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden.1)

Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt. Es ist in Art. 100 Abs. 1 GG sowie §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.2)

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.3)

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt ist.4)

Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes oder Bedenken genügen nicht.5)

Ist eine Rechtsfrage vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, ist eine (erneute) Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen.6)

Art. 100 (2) GG

Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Art. 100 (3) GG

Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

siehe auch

3)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20
4)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfG, NZFam 2020, 564 Rn. 37 mwN
5)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfGE 80, 54, 59 [juris Rn. 12]
6)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfGE 65, 179, 181 [juris Rn. 10]; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 2 BvL 2/98, juris Rn. 28; BVerfG, NJW 2011, 441 [juris Rn. 14]
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