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Artikel 8 (3) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) beschreibt die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch eine unabhängige Stelle.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta wird die Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten einer Person durch eine unabhängige Stelle überwacht. Dementsprechend regelt die Verordnung (EU) 2016/679 [→ Datenschutz-Grundverordnung] umfassend die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.1)
Artikel 8 GRCh → Schutz personenbezogener Daten
Behandelt den Schutz personenbezogener Daten und legt die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten fest.
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