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grundrecht:eu:recht_auf_freie_meinungsaeusserung

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Recht auf freie Meinungsäußerung

Artikel 11 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) garantiert jeder Person das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Artikel 11 (1) GRCh

Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Diese Verbraucherkommunikation im Internet, die maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den Schutzbereich der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG [→ Meinungsäußerungsfreiheit] 1) sowie des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [→ EU-Grundrechtecharta].2)

siehe auch

Artikel 11 GRCh → Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Behandelt die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die jeder Person zustehen.

1)
vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13
2)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18 - Kundenbewertungen auf Amazon; zur besonderen Bedeutung des Internets für die Meinungs- und Informationsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 81 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online
grundrecht/eu/recht_auf_freie_meinungsaeusserung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 06:39 von mfreund