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grundrecht:eu:freiheit_der_meinungsaeusserung_und_informationsfreiheit

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Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) behandelt die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die jeder Person zustehen.

Artikel 11 (1) GRCh → Recht auf freie Meinungsäußerung
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Artikel 11 (2) GRCh → Freiheit und Pluralität der Medien
Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

siehe auch

GRCh, Titel II → Freiheiten
Der zweite Titel behandelt die Freiheiten, die den Menschen in der Union zustehen, einschließlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, der Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit.

grundrecht/eu/freiheit_der_meinungsaeusserung_und_informationsfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 07:05 von mfreund