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Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
§ 6 (1) GeschmMV → Darstellungen des Musters
§ 6 (2) GeschmMV → Nummerierung der Darstellungen des Musters
§ 6 (3) GeschmMV → Anforderungen an die Darstellungen des Musters
§ 6 (4) GeschmMV → Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen
§ 6 (6) GeschmMV → Wiedergabe typografischer Schriftzeichen
§ 6 (7) GeschmMV → weggefallen
§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters
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