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Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
Von einem Verstoß gegen die guten Sitten kann nur ausgegangen werden, wenn das angemeldete Muster einen diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Eindruck vermittelt.1)
§ 3 GeschmMG → Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
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