Anzeigen:
Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
In der Teilungserklärung sind anzugeben:
Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die Sammelanmeldung entsprechend geteilt.
Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de