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geschmacksmusterrecht:haftung_des_inhabers_eines_unternehmens

finanzcheck24.de

Haftung des Inhabers eines Unternehmens

§ 44 GeschmMG

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/haftung_des_inhabers_eines_unternehmens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1