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geschmacksmusterrecht:ggv:zustellung_durch_hinterlegung_im_abholfach_beim_amt

finanzcheck24.de

Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt

Artikel 50 GGDV

Die Zustellung an Empfänger, denen beim Amt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann dadurch erfolgen, dass das Schriftstück im Abholfach des Empfängers hinterlegt wird. Über die Hinterlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, an welchem Tag es hinterlegt wurde. Die Zustellung gilt am fünften Tag nach Hinterlegung im Abholfach als bewirkt.

Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/zustellung_durch_hinterlegung_im_abholfach_beim_amt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1