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Bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Offenbarungshandlungen [Artikel 11 (2) GGV → Öffentliche Zugänglichkeit des Geschmacksmusters] dazu geführt haben, dass die Erscheinungsform des jeweiligen Teils oder Bauelements klar erkennbar ist und ob ihm Eigenart in der Weise zukommt, dass es einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Damit ist ein vom Gesamterzeugnis abgeleiteter Teilschutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglich, der für das eingetragene Geschmacksmuster ausscheidet [→ Kein Teilschutz bei einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster].1)
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