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geschmacksmusterrecht:ggv:ruecknahme_oder_berichtigung_der_anmeldung

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Rücknahme oder Berichtigung der Anmeldung

Artikel 12 (1) GGDV

Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Geschmacksmuster, jederzeit zurücknehmen.

Artikel 12 (2) GGDV

Nur der Name und die Anschrift des Anmelders, sprachliche Fehler, Übertragungsfehler oder offenbare Unrichtigkeiten können auf Antrag des Anmelders berichtigt werden, sofern die Wiedergabe des Geschmacksmusters dadurch nicht verändert wird.

Artikel 12 (3) GGDV

Ein Antrag auf Berichtigung der Anmeldung gemäß Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

a) das Aktenzeichen der Anmeldung,

b) den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b),

c) hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e),

d) die Angabe des Teils der Anmeldung, der berichtigt werden soll, und denselben Teil in seiner berichtigten Fassung.

Artikel 12 (4) GGDV

Sind die Erfordernisse für die Berichtigung der Anmeldung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag auf Berichtigung zurück.

Artikel 12 (5) GGDV

Soll derselbe Bestandteil in mehreren Anmeldungen desselben Anmelders berichtigt werden, genügt ein einziger Antrag.

Artikel 12 (6) GGDV

Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.

Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/ruecknahme_oder_berichtigung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1