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Weist das Amt den Antrag auf Nichtigerklärung nicht gemäß Artikel 30 [→ Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung als unzulässig] zurück, so übermittelt es dem Inhaber den Antrag und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.
Gibt der Inhaber keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über die Nichtigkeit entscheiden.
Das Amt übermittelt alle Stellungnahmen des Inhabers an den Antragsteller und kann diesen auffordern, sich innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu zu äußern.
Alle Mitteilungen oder Schriftsätze gemäß Artikel 53 Absatz 2 [→ Prüfung des Antrags] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.
Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gemeinschaftsgebiet für nichtig, setzt es das Internationale Büro von seiner Entscheidung in Kenntnis, sobald diese rechtskräftig ist.
Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) → Verzicht und Nichtigkeit
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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