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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefung_auf_eintragungshindernisse

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Prüfung auf Eintragungshindernisse

Artikel 11 (1) GGDV

Kommt das Amt gemäß Artikel 47 [→ Eintragungshindernisse] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] bei der Prüfung nach Artikel 10 [→ Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages und der Formerfordernisse] der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Buchstabe a) [→ Begriffe] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, teilt es dem Anmelder unter Angabe des Eintragungshindernisses mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.

Artikel 11 (2) GGDV

Das Amt setzt dem Anmelder eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, Zurücknahme der Anmeldung oder deren Änderung durch Einreichung einer geänderten Wiedergabe des Geschmacksmusters, wobei die Identität des Geschmacksmusters erhalten bleiben muss.

Artikel 11 (3) GGDV

Kann der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht fristgemäß ausräumen, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis der Eintragung nur einzelne Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Geschmacksmuster zurück.

Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/pruefung_auf_eintragungshindernisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1