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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ggv:einstweilige_massnahmen_waehrend_der_aussetzung

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Einstweilige Maßnahmen während der Aussetzung

Artikel 91 (3) GGV

Setzt das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.

siehe auch

Artikel 91 GGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren bei Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten und beim Amt, wenn die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen worden ist oder wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde.

geschmacksmusterrecht/ggv/einstweilige_massnahmen_waehrend_der_aussetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:29 von mfreund