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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:ggv:besondere_angaben_bei_der_eintragung_von_lizenzen

finanzcheck24.de

Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

Artikel 25 (1) GGDV

Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Geschmacksmusterinhaber oder der Lizenznehmer dies beantragt.

Artikel 25 (2) GGDV

Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist.

Artikel 25 (3) GGDV

Eine Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als räumlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen Teil der Gemeinschaft erteilt wurde.

Artikel 25 (4) GGDV

Eine Lizenz an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Register als zeitlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde.

Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) → Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/besondere_angaben_bei_der_eintragung_von_lizenzen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1