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geschmacksmusterrecht:ggv:berichtigung_von_fehlern_und_irrtuemern_im_register_und_in_der_bekanntmachung_der_eintragung

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Berichtigung von Fehlern und Irrtümern im Register und in der Bekanntmachung der Eintragung

Artikel 20 GGDV

Enthält die Eintragung eines Geschmacksmusters oder die Bekanntmachung der Eintragung einen dem Amt zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers.

Stellt der Inhaber einen solchen Antrag, so gilt Artikel 19 [→ Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder seines eingetragenen Vertreters] entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.

Das Amt veröffentlicht die aufgrund dieses Artikels vorgenommenen Berichtigungen.

Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/berichtigung_von_fehlern_und_irrtuemern_im_register_und_in_der_bekanntmachung_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1