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geschmacksmusterrecht:ggv:aenderung_der_besonderen_liste_der_zugelassenen_vertreter

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Änderung der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter

Artikel 64 (1) GGDV

Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 Absatz 4 [→ Vertretung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] wird auf dessen Antrag gelöscht.

Artikel 64 (2) GGDV

Die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter wird von Amts wegen gelöscht:

a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;

b) wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, sofern der Präsident des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 78 Absatz 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] erteilt hat;

c) wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in der Gemeinschaft hat;

d) wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht mehr besitzt.

Artikel 64 (3) GGDV

Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen suspendiert, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Musteramt oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c) Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] suspendiert wurde.

Artikel 64 (4) GGDV

Eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 78 Absatz 5 [→ Vertretung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 64 (5) GGDV

Das Benelux-Musteramt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Mitgliedstaaten teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Ereignisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

Artikel 64 (6) GGDV

Die Änderungen der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Art. 61 - 64 GGDV (Kapitel XII) → Vertretung

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/aenderung_der_besonderen_liste_der_zugelassenen_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1