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geschmacksmusterrecht:gerichtsstand_bei_anspruechen_nach_diesem_gesetz_und_dem_gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb

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Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 53 GeschmMG

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Geschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/gerichtsstand_bei_anspruechen_nach_diesem_gesetz_und_dem_gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1