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geschmacksmusterrecht:formelle_berechtigung

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Formelle Berechtigung

§ 8 GeschmMG

Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/formelle_berechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1