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Dr. Martin Meggle-Freund

geschmacksmusterrecht:eintragung_der_anmeldung

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Eintragung der Anmeldung

§ 13 (1) GeschmMV

Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:

  1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
  2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),
  3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
  4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
  5. der Tag der Eintragung,
  6. die Erzeugnisse (§ 8) und
  7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
§ 13 (2) GeschmMV

Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:

  1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),
  2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),
  3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),
  4. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
  5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),
  6. (weggefallen)
  7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),
  8. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
  9. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
  10. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,
  11. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,
  12. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,
  13. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),
  14. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und
  15. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).
§ 13 (3) GeschmMV

Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.

§ 13 (4) GeschmMV

Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen.

§ 13 (5) GeschmMV

Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung.

interne Verweise

siehe auch

geschmacksmusterrecht/eintragung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1