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geschmacksmusterrecht:deutsche_uebersetzungen

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Deutsche Übersetzungen

§ 21 (1) GeschmMV

Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

§ 21 (2) GeschmMV

Deutsche Übersetzungen von

  1. Prioritätsbelegen, die nach der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
  2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes)

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

§ 21 (3) GeschmMV

Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die

  1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
  2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

§ 21 (4) GeschmMV

Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.

§ 21 (5) GeschmMV

Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/deutsche_uebersetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1