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geschaeftsgeheimnisse:umgang_mit_missbraeuchlichen_klagen

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Umgang mit missbräuchlichen Klagen

Artikel 7 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte Maßnahmen gegen missbräuchliche oder unbegründete Klagen ergreifen können, einschließlich Schadensersatz und Sanktionen.

Artikel 7 (2)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte – auf Antrag des Antragsgegners – im nationalen Recht vorgesehene angemessene Maßnahmen anwenden können, falls eine Klage wegen rechtswidrigen Erwerbs oder rechtswidriger Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses offensichtlich unbegründet ist und der Antragsteller das Gerichtsverfahren missbräuchlich oder in unredlicher Absicht eingeleitet hat. Diese Maßnahmen können soweit erforderlich die Gewährung von Schadensersatz für den Antragsgegner, die Verhängung von Sanktionen gegen den Antragsteller oder die Anordnung der Veröffentlichung von Informationen über die getroffene Entscheidung nach Artikel 15 umfassen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen Gegenstand getrennter Gerichtsverfahren sind.

siehe auch

Artikel 7 → Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen
Beschreibt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und den Umgang mit missbräuchlichen Klagen.

geschaeftsgeheimnisse/umgang_mit_missbraeuchlichen_klagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:45 von mfreund