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geschaeftsgeheimnisse:schutz_von_geschaeftsgeheimnissen_nach_der_richtlinie

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 1 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 legt Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung fest.

Artikel 1 (1)

Diese Richtlinie legt Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung fest. Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bestimmungen des AEUV einen weitergehenden als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass bestimmte Artikel eingehalten werden.

siehe auch

Artikel 1 → Gegenstand und Anwendungsbereich
Legt die Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und Offenlegung fest und beschreibt den Anwendungsbereich der Richtlinie.

geschaeftsgeheimnisse/schutz_von_geschaeftsgeheimnissen_nach_der_richtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:31 von mfreund