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geschaeftsgeheimnisse:einschraenkung_der_akteneinsicht

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Einschränkung der Akteneinsicht

§ 16 (3) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Einschränkungen bei der Akteneinsicht für Dritte.

§ 16 (3) GeschGehG

Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

siehe auch

§ 16 GeschGehG → Geheimhaltung
Regelt die Geheimhaltung von Informationen in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

geschaeftsgeheimnisse/einschraenkung_der_akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1