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Das in § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geregelt Verbot der Kettenpriorität ist Ausfluss u. a. von Art. 4 B Satz 2, Art. 4 C Abs. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), wonach nur die 1. Anmeldung derselben Erfindung ein Prioritätsrecht begründet.1)
§ 40 (2) PatG → Mehrfachprioritäten
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